Art. 88 Abs. 1 und 89bis Abs. 6 ZGB i.V.m. § 4 lit. c der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1) – Liquidation: Aufforderung an den Stiftungsrat, die Vorsorgestiftung zu liquidieren und das vorhandene Vermögen an die Destinatäre zu verteilen, nachdem über die Stifterfirma zwei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet und das Verfahren kurz darauf mangels Aktiven eingestellt worden ist.
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Das ABVSA hat die Stiftungsurkunde geprüft. Sie gibt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu keinen besonderen Bemerkungen An- lass. Der rechtliche Sitz der Stiftung befindet sich zwar in Zug, doch wird de- ren Verwaltung offenbar durch die P S.A. in C. wahrgenommen. Dort dürfte sich auch die grosse Mehrheit der Destinatäre der Stiftung befinden. Die Korrespondenz der Stiftungsverwaltung an das ABVSA erfolgt in der Regel in französischer Sprache, welche nicht dessen offizieller Amtssprache ent- spricht. Bereits in den Gesprächen mit Vertretern der Stifterfirma vor der Er- richtung der Stiftung wurde auf diese Erschwernisse für die Destinatäre und die Beaufsichtigung durch das ABVSA aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, einer allfälligen Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht des ABVSA könnte vorläufiger Charakter zukommen. Sollte eine spätere Überprüfung ergeben, dass das ABVSA unter diesen Voraussetzungen die Aufsicht nicht umfassend genug ausüben kann, müsste im Interesse der Destinatäre und der Rechtssicherheit eine Aufsichtsübertragung auf die dafür zuständige Aufsichtbehörde in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen kann die Pensionskasse P der gesetzlichen Aufsicht des ABVSA unterstellt und im Register für berufli- che Vorsorge eingetragen werden. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die er- neute Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterstellung bzw. die Über- tragung der Aufsicht auf eine andere, nachgewiesen zuständige Aufsichts- behörde. ABVSA, 2. April 2001 Art. 88 Abs. 1 und 89bisAbs. 6 ZGB i.V.m. §4 lit. c der Verordnung über die beruf- liche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1) – Liquidation: Aufforde- rung an den Stiftungsrat, die Vorsorgestiftung zu liquidieren und das vor- handene Vermögen an die Destinatäre zu verteilen, nachdem über die Stifterfirma zwei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet und das Verfahren kurz darauf mangels Aktiven eingestellt worden ist. Über die Stifterfirma C. AG ist am 12. April 1999 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 26. Mai 1999 mangels Aktiven eingestellt worden. Folglich wurde das Guthaben gegenüber der Stifterfirma in der Höhe von Fr. 7904.– vollständig abgeschrieben. Nachdem nun die Stifterfirma keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, ist die Stiftung aufzulösen. Diesbezüglich fordern wir den Stiftungsrat auf, das Liquidationsverfahren unverzüglich in die Wege zu leiten. Wir erwarten den betreffenden Stiftungsratsbeschluss mit Sachverhaltsdarstellung über die Liquidation, die Feststellung der Höhe 229
der effektiv vorhandenen Mittel per Stichtag zur Verteilung an die Destinatäre sowie den Nachweis über die Arbeitnehmer der Firma C. AG oder der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, rückwirkend per 1. Januar
1995. Der sodann erstellte Verteilungsplan ist vom Experten für berufliche Vorsorge beurteilen zu lassen. Bitte beachten Sie dazu als Hilfestellung un- sere Homepage www.zug.ch/abvsa/ unter Punkt 11. «Aufhebung von Vor- sorgestiftungen.» ABVSA, 7. Mai 2001 Art. 23 Abs. 1 und 3 lit. a. und b. FZG – Teilliquidation: Wird eine Firma re- strukturiert bzw. ihr Personalbestand erheblich vermindert, sind die Voraus- setzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich er- füllt. Von der Durchführung der Teilliquidation ist jedoch aufgrund des knappen Deckungsgrades und unter Berücksichtigung der Fortbestandesin- teressen der Stiftung abzusehen. A. Unter dem Namen «Personalvorsorgestiftung der R. Limited» (nach- folgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 20. Dezember 1994 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für be- rufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZG-0096 eingetragen. Die Stiftung bezweckt die Versicherung des Personals der Stifterin gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betrei- ben. Sie kann ebenfalls dem Personal in Notlagen, wie z. B. bei Krankheit oder Unfall, Unterstützungsleistungen erbringen. Der Stiftung kann auch das Personal anderer von der Stifterin bestimm- ten Gesellschaften angeschlossen werden. B. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der berufli- chen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Dieses führt auch das Register für berufliche Vorsorge. C. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht liegt die Jah- resrechnung pro 2000 mit dem Bericht der Acton Revisions AG, Zug, als an- erkannte Kontrollstelle vom 5. Juli 2001 vor. Die Kontrollstelle stellt in 230